Anlage 1 EBO
(Fundstelle: BGBl I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 2 - 5)
Zu Bild 1 Bereich A: Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z. B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Bereich B: Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. _____________________________
Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100 mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900 mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht.
Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960 mm.
Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert so= 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde: große Grenzlinie kleine GrenzlinieRadius (r)250 mₒₒÜberhöhung (u)160 mm50 mmÜberhöhungsfehlbetrag (uf)150 mm50 mmSpurbreite (l)1470 mm1445 mmAusrundungsradius bei Neigungswechsel (ra)2000 m2000 mHebungsreserve50 mm50 mmSchienenabnutzung10 mm10 mmBei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich:Arbeitshöhe der Stromabnehmer5600 mm5600 mmMindestabstand von der Oberleitung (15 kV Wechselstrom)150 mm150 mm
Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient so= 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975 mm zugrunde.
Zu Bild 1 Tabelle 1 Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehr StromartNenn- spannungMindest- höheHalbe Mindestbreite b im Arbeitshöhenbereich des Stromabnehmers über SO Abschrägung der Eckena≤ 5300über 5300 bis 5500über 5500 bis 5900über 5900 bis 6500cdkVmmWechsel-1552001430144014701510300400strom2553401500151015401580335447Gleich-bis 1,550001315132513551395250350strom350301330134013701410250350
Tabelle 2 Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind. a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind. b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen. b ≥ 45 mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1) b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle. z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen. Die Höhenmaße der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung). Bereich C: Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z. B. Rangiereinrichtungen).